Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma
Network Services Wentz GmbH, Donaustr. 51, 88499 Altheim,
Stand 01.01.2012
(Nachfolgend NSW GmbH genannt)
§ 1
Geltungsbereich
I.
Die Lieferungen und
Leistungen der NSW GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden AGB, den
Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste oder lt. unserem schriftlichen
Angebot. Auf die Lizenzbestimmungen der Hersteller und Vorlieferanten der von
uns gelieferten Produkte wird ergänzend Bezug genommen. Den AGBs des
Vertragspartners wird hiermit widersprochen.
II.
Diese AGBs gelten nicht
mit Ausnahme von §9 gegenüber Verbrauchern iSd §13
BGB. Ihnen gegenüber werden Sachen nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert.
Vorsorglich wird den AGBs eines Verbrauchers hiermit widersprochen.
III. Im Geltungsbereich dieser AGB sind alle Geschäftsstellen der NSW GmbH
eingeschlossen.
§ 2
Lieferung und Leistung
I.
Die von uns abgegebenen
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt mit uns erst
zustande nach der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch
Annahme der Lieferung durch den Kunden.
II.
Wir sind berechtigt,
abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste
Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit nicht
beeinträchtigt wird.
III. Uns bleibt das Recht zu Teillieferung und Fakturierung ausdrücklich
vorbehalten.
IV. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das
Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde,
soweit keine anderweitige, ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen
wurde.
V.
Der Liefertermin wird nach
dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von uns vereinbart und versteht sich
vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, ob diese bei uns oder
beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen,
Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage,
Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferung. Derartige Ereignisse
verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während
eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollten wir mit einer Lieferung
mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich
gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom
Vertrag zurücktreten.
VI. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, aber nicht
verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten gegen Transportverfahren aller
Art zu versichern. Dies, sowie eventuelle Übernahme der Transportkosten hat
keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
VII. Wir nehmen – soweit gesetzlich vorgeschrieben – Verpackungsmaterial
zurück. Die Versendungskosten des Verpackungsmaterials an uns hat der Besteller
zu tragen.
§ 3
Abnahme und Gefahrenübergang
I.
Der Kunde hat die Waren
unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung lt. Rechnung bzw.
Lieferschein zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 8 Tagen nach
Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt; §§377, 378 HGB bleiben
unberührt.
II.
Unwesentliche Mängel, die
die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen,
berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
III. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer,
dessen Beauftragte oder andere Personen, die von uns benannt sind spätestens
jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden über.
Soweit sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird,
geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Die Bestimmungen aus 3.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung
bzw. entgeltlicher Serviceleistung.
§ 4
Preise und Zahlungsbedingungen
I.
Die von uns genannten
Preise verstehen sich – soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt – FOB
Zentrale Altheim. Mehrwertsteuer und andere gesetzlichen Abgaben im Lieferland
sowie Verpackung, Transportkosten, Transportkostenversicherungen und
Abwicklungspauschalen werden dem Kunden entsprechend unserer Preisliste bzw. unseres
Angebotes berechnet.
II.
Zahlungen sind- soweit
nicht ausdrücklich anders vermerkt – sofort, ohne Abzug nach Erhalt der
Rechnung fällig.
III. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten
und Zinsen durch Verzug entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistungen anzurechnen.
IV. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen
von uns nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist
ausgeschlossen.
V.
Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden
Grund abgewichen wird, können wir jederzeit Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistungen
oder Sicherheitsleistungen verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich
derjenigen für die wir Wechsel hereingenommen haben oder für die Ratenzahlung
vereinbart ist werden sofort fällig.
§ 5
Eigentumsvorbehalt
I.
Das Vertragsprodukt bleibt
Eigentum der NSW GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus
diesem Vertrag und darüber hinaus der gesamten Geschäftbeziehung mit dem Kunden.
Es gilt der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt:
a) Wir behalten das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises vor.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kaufgegenstand nur
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland benutzt und ohne vorherige
schriftliche Zustimmung von uns nicht ausgeführt werden.
c) Der Besteller ist verpflichtet, uns im Falle des Zugriffs Dritter, so
etwa durch Diebstahl/Pfändung/Insolvenz, unverzüglich Mitteilung zu machen oder
Beschädigungen oder die Vernichtung der Sache anzuzeigen. Uns ist Mitteilung
über eine Veränderung des Standortes der Kaufsache zu machen.
d) Die gelieferte Ware bleibt solange unser Eigentum, bis alle Forderungen
aus der laufenden Geschäftbeziehung getilgt sind. Übersteigt der Wert des
Sicherungsgutes 150% der Restforderung (zzgl
Kostenaufschlag von 10%), so besteht ein Freigabeanspruch des Sicherungsgebers an
dem Sicherungsgut. Die Rangfolge der Freigabeansprüche bestimmt sich dabei von
alleine nach der zeitlichen Reihenfolge der Warenlieferungen beginnend mit der
ersten Lieferung.
e) Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf das durch Verarbeitung
der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit anderen Teilen hergestellte neue
Produkte. Bei Verbindung mit fremdem Material erwerben wir Miteigentum, das der
Besteller zu bewahren hat.
II.
Verlängerter
Eigentumsvorbehalt:
Handelt es sich bei dem Käufer um einen Händler, in dessen Handelsbetrieb die
Kaufsache bestimmungsgemäß zur Weiterveräußerung geliefert wird, so tritt
dieser Käufer die Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden an uns solange in Höhe
der Forderung von der NSW GmbH ab, bis die Forderungen von uns befriedigt sind.
Dem Käufer wird insoweit Einziehungsermächtigung von uns erteilt. Die
Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung des Käufers wird auf die
Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr beschränkt und für den
Fall, dass zwischen dem Käufer und seinem Kunden ein Abtretungsverbot
vereinbart wird, ausgeschlossen. Kommt der Käufer seinen Vertragspflichten
nicht ordnungsgemäß nach, kann die Weiterveräußerungs- und
Geschäftsbeziehungsermächtigung widerrufen werden.
III. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum
der NSW GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung von
uns benutzt werden.
§ 6
Gewährleistung
I.
Die NSW GmbH
gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der
Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich
jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist,
Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
II.
Wir gewährleisten, dass
die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben
und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die rechnerischen Daten
und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung
bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne
ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von uns schriftlich bestätigt
wurden. Werden vom Hersteller bzw. Vorlieferanten uns gegenüber falsche Angaben
über technische Eigenschaften von Produkten gemacht und diese von uns in
schriftlicher Form übernommen, besteht kein Gewährleistungs- und
Erfüllungsanspruch des Kunden gegenüber uns.
III. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw.
Schäden, die zurückzuführen sind auf: - betriebsbedingte Abnutzung und normalen
Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges
Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie
Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder
netzbedingte Überspannung / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte
Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche
Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht
ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner,
wenn Seriennummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder
unleserlich gemacht werden.
IV. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von uns Nachbesserung oder
Ersatzteillieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der NSW GmbH über.
Falls wir Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist
nicht beseitigt haben, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung
des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
V.
Im Falle der Nachbesserung
übernehmen wir die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung z.B.
Datensicherung/Datenrücksicherung sowie die mit einer Ersatzteillieferung
verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück,
trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer
Verhältnis stehen.
VI. Der Kunde hat im Nachbesserungsfall eine Datensicherung seiner Daten
vorzuhalten. Liegt diese nicht vor, kann die NSW GmbH eine Datensicherung
anfertigen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.
VII. Ergibt die Prüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall
nicht vorliegt, sind wir berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen
Servicepreisen der NSW GmbH berechnet.
VIII. Der Besteller hat während der Zeit der Nachbesserung keinen Anspruch auf
ein kostenloses Ersatzgerät. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der
Besteller nicht von uns genehmigte Zusatzgeräte anbringt oder Reparaturen
selbst vornimmt, oder durch Personal vornehmen lässt, das nicht von uns
autorisiert ist, die Geräte ohne schriftliche Zustimmung von uns instand zu
setzen oder an einen anderen Installationsort zu bringen.
§ 7
Behandlung der Kaufsache
I.
Für die Dauer des
Eigentumsvorbehaltes und der Gewährleistung ist der Besteller verpflichtet, die
Kaufsache pfleglich und unter Beachtung der für den Kaufgegenstand in Frage
kommenden Sorgfaltspflichten zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere die
Durchführung von Inspektions – und Wartungsarbeiten –
soweit diese nach Herstellerangaben vorgeschrieben sind – und das Tragen der
damit verbundenen Kosten.
§ 8
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
Dritter
I.
Die NSW GmbH übernimmt
keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte
oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat uns von allen gegen ihn aus
diesem Grund erhobene Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
II.
Soweit die gelieferten
Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der
Kunde uns von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der
Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
§ 9
Haftung
I.
Die Haftung von NSW GmbH
wird auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten begrenzt. Das gilt nicht
für die Haftung bei Verletzungen an Leben, Körper und Gesundheit.
II.
Die Haftung von NSW GmbH
ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss
nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war.
III. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 10
Export- und Importgenehmigungen
I.
Von der NSW GmbH
gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum
Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die
Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form -
ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den
Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des andern mit
dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese
Vorschriften selbstständig nach deutschen Bestimmungen erkundigen. Unabhängig
davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten
Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigner Verantwortung, die
ggf. notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden
einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
II.
Jede Weiterlieferung von
Vertragsprodukten durch den Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von uns,
bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der
Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber NSW
GmbH.
§ 11
EG-Einfuhrumsatzsteuer
I.
Soweit der Kunde seinen
Sitz außerhalb der BRD hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der
Einfuhrumsatzsteuer der EG verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die
Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die NSW GmbH ohne
gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen
Auskünfte hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren
sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an die NSW GmbH zu erteilen.
II.
Der Kunde ist
verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der
bei uns aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur
Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
§ 12
Allgemeine Bestimmungen
I.
Der Kunde ist nicht
berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
II.
Erfüllungsort und
Gerichtsstand für Nichtverbraucher ist Riedlingen. Wir sind jedoch berechtigt,
den Vertriebspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
III. Auf diese AGB findet deutsches Recht Anwendung.
IV. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der NSW GmbH mit Hilfe
automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche
Zustimmung zur Verarbeitung von uns im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt
gewordener und zur Auftragsabwicklung notwendiger Daten. Der Kunde ist auch
damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen
Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von uns auch
innerhalb unserer Firma verwenden.
V.
Änderungen des
Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
VI. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder
werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die
Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch
angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck
der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen bleibt davon unberührt.